Das neue „Drohnen Gesetz“ was bringt die neue Luftverkehrsordnung

ACHUNG  Die Informationen in diesem Artikel geben den Stand von November 2016 wieder.

Aktuellere Informationen finden Sie in folgenden Artikeln:

Kaum ein Thema wird zur Zeit so intensiv diskutiert, wie das neue „Drohnen Gesetz“. Dabei ist erst einmal festzustellen, dass es so etwas wie ein „Drohnen Gesetz“ eigentlich gar nicht gibt. Das Gesetz, welches zur Zeit in der Diskussion ist, heißt Luftverkehrsordung und betrifft nicht nur Drohnen bzw. Multicopter sondern alle Luftfahrzeuge. Die aktuell in Änderung begriffenen Teile der LuftVO beschäftigen sich mit dem Betrieb von Modellflugzeugen und damit auch von Multicoptern, sofern diese rein zum Zwecke der Freizeitgestaltung betrieben werden. Gesetzliche Vorschriften für gewerbliche Videodrohnen sind nicht Bestandteil dieses Artikels. 

Außerdem ist vieles was dieser Artikel beschreibt zwar in einem Referentenentwurf, also der Vorstufe zu einem Gesetzesentwurf enthalten, bis zur Verabschiedung, können die besprochenen Regelungen also noch geändert werden. Außerdem kann auf dem Weg bis das entgültige Gesetz schließlich in Kraft tritt noch eine ganze Zeit vergehen. Der Referentenentwurf zur Änderung der Lufterkehrsordnung enthält einige Verschärfungen, die der Problematik der massenhaften Verfügbarkeit von Video Drohnen Rechnung tragen, z.B. eine Kennzeichnungspflicht. Auf der anderen Seite enthält es er Lockerungen für den Betrieb von FPV Racern. Leistet man einer noch nicht geltenden Kennzeichnungspflicht folge, so ist dies natürlich unproblematisch. Gesetzteswiedrig wäre es jedoch geplante Lockerungen schon heute für sich in Anspruch zu nehmen.

Was ist was

Parrot Drohne Bebop 2

Auch das ist ein Modellflugzeug

Jedes unbemannte Luftfahrzeug welches den Luftraum nutzt, also unter freiem Himmel, und nicht in einer Wohnung oder Halle fliegt, und nur zum Zwecke der Freizeitgestaltung betrieben wird, ist nach der Gesetzgebung ein Modellflugzeug. Dabei ist völlig unerheblich ob es eine Kamera an Bord hat und ob es sich der Bauart nach um ein klassisches Flugzeug, einen Hubschrauber oder einen Multicopter handelt. Werden bestimmte Voraussetzungen eingehalten, so ist der Betrieb eines Modellflugzeuges in Deutschland erlaubnisfrei möglich und zwar auch außerhalb von sogenannten Modellfluggeländen. Alles Regeln, die für ein Modellflugzeug gelten, gelten also auch für eine Video Drohne, immer vorausgesetzt, der Betrieb hat keinen komerziellen Hintergrund.

Flughöhe

Nach der aktuellen Gesetzgebung ist ausschließlich ein Steuern auf Sicht zulässig. Allein dies schränkt die Flughöhe mit einer Videodrohne und anderen kleinen Flugmodellen auf ca. 100m ein. Ein größeres Modellflugzeug darf, wenn dem Steuerer aufgrund der Erkennbarkeit seines Modells ein Steuern auf Sicht möglich ist und, wenn dadurch nicht in den kontrollierten Luftraum E eingedrungen wird auch deutlich höher fliegen. Der Luftraum E beginnt, je nach Standort in 1.000 Fuß (304,8 m) bis 2.500 Fuß (762 m). Der im Moment diskutierte Referentenentwurf enthält eine Regelung, nach der diese flexible Regelung, durch eine neue Regelung ersetzt werden soll. Für alle Hobby „Piloten“ ohne weitere Voraussetzungen soll die Flughöhe generell auf 100m beschränkt werden. Die Erlaubnis höher zu fliegen, sollen nur noch Modellpiloten erhalten, die nachweisen können, dass sie eine entsprechende Einweisung erhalten haben und sich somit, mit den komplizierteren Regeln wo das fliegen in höheren Höhen erlaubt ist, auskennen.

Sichtflug

Die Fluglage muss stets zu erkennen sein.

Die Fluglage muss stets zu erkennen sein.

Bisher ist Modellflug ausschließlich unter Sichtflugbedingungen erlaubt. Das heißt der Steuerer muss sein Modell mit den eingenen Augen stets so gut erkennen können, das ihm ein sicheres Steuern möglich ist. Diese Regel verbietet nicht nur das Steigen über eine Höhe, in der das Modell noch erkennbar ist, sondern auch das Einfliegen in Wolken. Außerdem verboten ist das Nutzen von Bild-Funk Strecken, also einer Kamera am Modell, die das Bild über Funk zum Piloten überträgt, um den Flugbereich zu erweitern. Bisher lässt sich die FPV Technik also nur im Lehrer Schüler Betrieb legal nutzen. Der Lehrer ist hierbei der eigentliche Steuerer des Modells und darf keine Videobrille tragen. Der Schüler hingegen hat die Videobrille auf und ist derjenige, an den die Steuerung des Modells vom Lehrer, der das Modell stets im Auge haben muss, delegiert wird.

FPV Racer können sich darauf freuen, dass sie Ihr Hobby bald schon mit erheblich geringerem Aufwand betreiben dürfen. Künftig wäre, laut dem Entwurf, für Modelle mit einem Gesammtgewicht von bis zu 250 g bis zu einer Flughöhe von 30m das alleinige FPV fliegen erlaubt. Wird die Flughöhe von 30 m nicht überschritten dürften dem Entwurf nach auch Modelle über 250 g im reinen FPV Betrieb geflogen werden, wenn ein Luftraumbeobachter anwesend ist, der den oder die Piloten rechtzeitig vor Gefahren warnen kann.

Überfliegen von Grundstücken

Das Überfliegen fremder Grundstücke ist nach der bisherigen Luftverkehrsordnung zwar erlaubt, ist aber mit oder ohne Kamera in vielen Fällen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Grundstücksinhabers. Die rechtliche Situation ist hier bisher sehr unübersichtlich weil im Einzelfall zu prüfen ist, ob Persönlichkeitsrechte betroffen sind.

Der Entwurf sieht vor eine Regelung in die Luftverkehrsordnung aufzunehmen, die grundsätzlich die Erlaubnis des Grundstückseigentümers erfordert, wenn ein Wohn-Grundstück überflogen werden soll.  Das Überfliegen von „Nicht-Wohn-Grundstücken“ wie es z.B. Äcker und Wiesen sind, aber auch unbebaute Grundstücke in Wohngebieten bleibt also aller Voraussicht nach erlaubt. Werden beim Fliegen Aufnahmen mit einer Kamera angefertigt bleibt es natürlich auch künftig dabei, dass die Regeln des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte beachtet werden müssen.

Gewichtsgrenzen und Kennzeichnung

 

Eine neue Gewichtsgrenze von 250 g ist im Referentenentwurf genannt. Oberhalb dieser sollen künftigk alle Flugmodelle an sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers gekennzeichnet sein. Der bisherige Entwurf enthält auch die Regelung, dass die Beschriftung feuerfest sein muss. Zur Zeit wird diskutiert, ob nicht auch eine Wasserfeste Beschriftung ausreicht.

Es bleibt weiterhin bei den bisherigen Gewichtsgrenzen. Bis zu einem Fluggewicht von 5 kg ist Modellflug grundsätzlich erlaubnisfrei. Das heißt es wird für das Gelände von dem aus der Aufstieg erfolgt und für den Aufstieg selbst keine gesonderte Erlaubnis benötigt. Ebenfalls bestehen bleibt die Grenze von 25 kg. Zwischen einem Abfluggewicht von 5 kg und 25 kg ist der Aufstieg nur zulässig wenn entweder für das Gelände eine allgemeine Aufstiegserlaubnis erteilt wurde, oder die Luftfahrtbehörde für den Einzelfall eine Aufstiegserlaubnis erteilt hat.

Versicherung

DMFV Mitgliedsausweis

DMFV Mitgliedsausweis

Obwohl sich in diesem Punkt voraussichtlich nichts ändern wird, soll hier der Punkt der Versicherung noch einmal erwähnt werden. Für das Fliegen eines Modellflugzeuges bzw. einer Drohne ist immer eine Halter-Haftpflicht zwingend vorgeschrieben. In den allermeisten Privat-Haftpflicht-Verträgen ist der Modellflug nicht mit abgedeckt. Im Zweifel sollten die Versicherungsbedingungen genau gelesen werden. Eine Formulierung wie z.B. „mitversichert sind Modellflugzeuge ……. sofern keine Versicherungspflicht besteht“ – Da für alle Modellflugzeuge eine Versicherungspflicht besteht ist durch diese Formulierung Modellflug nicht mit versichert.

Eine Modellflug Haftpflicht kann u.A. bei folgenden Organisationen abgeschlossen werden

ACHUNG  Die Informationen in diesem Artikel geben den Stand von November 2016 wieder. Aktuellere Informationen finden Sich im Artikel Die neue Luftverkehrsordung 2017

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26 thoughts on “Das neue „Drohnen Gesetz“ was bringt die neue Luftverkehrsordnung

  • 17. August 2017 at 1:27
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    250gr ist die Untergrenze?
    Also ist es rechtlich egal ob 250gr oder 25gr (es gibt Drohnen mit Kamera, die wiegen weniger als 25gr)?
    Es sollte auch eine Versicherung-Befreiung unter einer bestimmten Gewichtsgrenze geben…
    14 Gramm und Versicherungspflicht?!?
    Ja, maximal kann man über kleinste Mikrokratzer nachdenken kommt so ein Ding auf ein Autodach runter… Aber da sähe Ich noch keine Versicherungspflicht etc. gerechtfertigt. Katzen sind versicherungsfrei, und angeblich hat mal eine Katze Mikrokratzer auf einem Autodach hinterlassen.
    Der Besitzer muss sich gut auf seinem Dach verrenkt haben um die „Kratzer“ zu sehen…

    Aber die Sportmaschinen dürfen hier Raster fliegen um alle Häuser, Gärten etc. aus vier Richtungen zu fotografieren.
    Bei Bing Bird-Eye-View kann Ich Gartenmöbel, Fahrräder etc. erkennen. Ja, man kann sogar das Wohnzimmerinnere durch die Terrassenscheiben erahnen.

    OK, was wären denkbare provokante Kunsaktionen die diese Gesetze umgehen?
    Mikrodrohnen (Gesetze?)?
    Was ist mit den Modell-Blimps?
    Ein kleiner Gasballon an einer Leine mit Kamera (ist rechtlich sicher keine „Drohne“, und auch gegen Wasserstoff darin gibt es kein Gesetz)?
    Drachen (umständlich)?
    Ein möglichst langer Teleskopstab (Ich kenne nur 4m), wie es sie für Bürsten gibt (Spinnweben etc.), und oben drauf eine Kamera.
    Schwankt leider etwas (um so geringer das Gewicht, um so besser), kann man sich aber evtl. an den Rücken oder wie so eine Fahnenstangenhalterung vor die Brust schnallen.

    Und warum sollten Modellflugzeuge anderen Regeln unterliegen?
    Was wäre mit einem „Ding“ dass senkrecht startet, und dann mit Flügeln und nach vorne gerichteten Propellern fliegt.
    So eine Art Osprey-Modell. Zwei Gesetze, je nachdem in welchem Modus sie gerade fliegen?

    Was die Psychos angeht, es sollte eine gesunde „Hetze“ in den Medien, in TV-Sendungen geben.
    Die ÖR sollten auch in Magazinen die alte Menschen und Datenschutz-Nazis (nichts gegen Datenschutz, aber es gibt doch echte kranke bevormundende Psychos) sehen Fälle von solchen Freaks bringen, die von einem Gericht für ihr Verhalten bestraft wurden.
    Da gibt es doch die Story von einem Typ der mit Auftrag, Ich glaube sogar der Stadt, evtl. Köln auf dem Ringwiesen, eine Drohne steigen ließ, und eine drauf bekam, evtl. noch Drohne etc. beschädigt…

    Was die Flughöhe angeht, da wäre es doch gerade gut, wenn man noch Privathäuser etc. überfliegen darf, aber eben AB einer bestimmten Mindesthöhe.
    Luftbildaufnahmen und (hoffentlich) immer bessere Spionagesatelliten von Google etc. haben keinerlei Einschränkungen…

  • 30. Juli 2017 at 11:05
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    ..ein kleiner Kommentar von jemanden, der völlig ausserhalb der Szene steht, aber so seine Erfahrungen mit nicht einsichtigen Kopterpiloten gemacht hat.

    Ort: Starnberger See, Percha, Badegelände am Ufer, incl. Badegäste, Spätsommer 2016.
    Kleine Drohne unter 5kg, Pilot mit Videobrille.
    Extreme, langandauernde Lärmbelästigung der Badegäste beim Abfliegen des Uferstreifens und des Sees.
    Auf meine freundliche Aufforderung das fliegen an diesem Ort zu unterlassen reagierte der junge Mann sehr uneinsichtig, während er seine Drohne in Kofhöhe, über einem anderen Badegast, in der Luft stehen liess. Nach einem kleinen Wortgefecht verzog er sich schliesslich und startete seine Drohne 20 m weiter, über anderen Badegästen.

    Letztendlich führt das Verhalten von Leuten, die keine Bereitschaft zeigen sich rücksichtsvoll und sozial unter Mitmenschen zu bewegen, zu einer unvermeidbaren Verschärfung der Regeln. Dies betrifft nicht nur den Einsatz von Drohnen. Es scheint ein generelles Phänomen unserer Zeit zu sein.

  • 23. Juli 2017 at 0:07
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    Die Kennzeichnungspflicht ist auch mit der heissen Nadel gestrickt.
    Bei Seglern die in heftiger Thermik mal ausser Sichtweite und Funkreichweite geraten sehe ich das noch ein.
    Multikopter jedoch werden immer in Sichtweite geflogen, bei FPV mit Spotter..stürzt ein Kopter ab, und geht in Flammen auf, weiss ich sofort wem der brennende Haufen gehört, nämlich MIR 😉
    Bin seit 1999 Modellflieger und schaffe mir gerade einen Racekopter an.
    Wenn ich die neuen Vorlagen sehe, möchte ich das Ding am Besten wieder abbestellen.
    Man wird ja wohl schon als Kopterpilot behandelt wie ein RAUCHER oder Fleischesser 😛
    Mit meinen grossen Maschinen fliege ich nur auf unserem vereinseigenen eingetragenen Platz.
    Ansonsten fliege ich 3m Maschinen mit Verbrenner, sowie leistungsfähige Helis der 700er Klasse (elektr)
    In dieser Zeit hatte ich ca. 4 Abstürze, einen davon wg. techn Versagen des Gasservos einer kleineren Extra300L (1,8m Spw.) Die restlichen wg. „Störung der Grobmotorik“ 😉
    Fakt ist, der DMFV hat bis jetzt Schlimmeres verhindert. Trotzdem strotzt die Änderung der Luftfahrverordnung vor Unwissenheit und Aktionismus.
    Um der Kennzeichnungspflicht nachzukommen müsste ich sogar meine Hallenflieger aus Depron (eine Art Styropor) , welche manchmal schon 250g wiegen (die werden mit der Zeit immer schwerer, weil man so oft mit Kleber reparieren und verstärken muss) mit einem feuerfesten Schild kennzeichnen..was für ein Unfug.

    Wie siehts mit Lenkdrachen aus, wenn die abkommen könnten sie ja auch jemandem auf den Kopf fallen. Kite Surfer inbegriffen.

    Also nix Halbes und nix Ganzes, wie man es von Hr. Dobrinth gewohnt ist

    Dass Aldi und Lidl Kopter verkaufen dürfen sehe ich auch mit Sorge..so etwas dürfte nur im Fachhandel vertrieben werden, mit Kennzeichnung der Gesetzeslage, welche in den letzten jahren meiner Pilotenkarriere schon ausreichend war und eigentlich nur verschlimmbessert wurde.
    Der Deutsche ist halt dämlich, und das wird auch nicht mehr besser.

  • 6. Juli 2017 at 9:43
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    Schöne Zusammenfassung, vielen Dank dafür! Besteht denn auch eine Nachweiß-Pflicht für die Versicherung? Ich habe natürlich eine abgeschlossen, aber habe eigentlich nicht vor immer meine gesamten Versicherungsunterlagen zum Fliegen mitzunehmen.

    • 6. Juli 2017 at 11:46
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      Bei allen Versicherungen die ich kenne, erhält man einen Versicherungsnachweis im Scheckkarten Format, der bequem ins Portemonaie passt. Auf Veranstaltungen und als Gast auf Modellflugplätzen wird man nämlich schon aufgefordert seinen Versicherungsnachweis vorzulegen.

  • 29. Mai 2017 at 10:09
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    Um es mal klar zu sagen.

    Das Gebrumme nervt extrem wenn eine Drohne minutenlang über eine Wohnsiedlung fliegt. Außerhalb über Wiesen und Felder habe ich kein Problem damit. Aber da macht es dem Piloten natürlich nicht so viel Spaß, ich versteh das.
    Aber wenn ich am Nacktbadesee bin mit meiner Frau und plötzlich taucht so ein Ding auf, was soll ich davon halten?

    Ich will nicht jeden Drohnen-Piloten als Spanner abstempeln, aber bei einigen liege ich sicher richtig!!!

    • 23. Juli 2017 at 0:12
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      wenn da mal nicht der Wunsch der Vater des Gedanken ist…. 😛
      aber wahrscheinlich bei Facebook Bilder vom Privatleben posten was das Zeug hält.

      Wenns soweit war können Sie sich ja immer noch beschweren, also dass „so ein Ding“ plötzlich auftaucht..es gibt auch Modell U-Boote mit Kamera..also immer fein die Unnerbüx anlassen 😉
      Beide !!!

  • 10. April 2017 at 23:14
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    Deutschland deine Paragraphen! Wir sind Verboten einzigartig auf diesem Globus!

    Kein Land auf der der Welt – außer Deutschland – nimmt sich das Recht heraus, seine Bürger mit allen möglichen Verboten vor den Kopf zu Stoßen, sie gar in Ihrer Bewegungsfreiheit so einzuschränken, das am Ende keine mehr übrig bleibt , von wirklicher freier Entfaltung man nichcht mehr sprechen kann!

    Über Sinn oder Unsinn in diesem Land entscheiden mitlerweile entweder halb vergreiste oder überheblich anmutende, selbstherrliche Gestzesbefürworter. Keiner überlegt mehr, alles dient nur noch einem gesellschaftpolitischem Ziel: Der Begrenzung von bürgerlichem Selbstverständniss…
    Aushöhlung der Tolleranz des Einzelnen gegenüber seinem Nächsten…

    • 18. Juni 2017 at 10:29
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      Ist so nicht ganz richtig ………….. Andere Länder sind hier noch viel strenger ….. Spanien und Frankreich z.B. verlangen sogar einen Führerschein (40 Theoriestunden und 20 praktische Flugstunden) und verhängen Strafen von 3000 – 5000 €.
      Ich denke das diese (auch Deine) alte Wut auf so genannte vergreiste selbstherrliche Gesetzesbefürworter unangebracht ist.

      • 23. Juli 2017 at 0:19
        Permalink

        Bin seit 20 jahren Modellflieger in einem Verein..und müsste dann noch einen Kenntnisnachweis (wie Sie schreiben in Spanien und FR sogar einen regelrechten Pilotenschein) ablegen ? Schwachsinn.
        Wildfliegen gehört verboten. Das hat den ganzen Stein ins Rollen gebracht.
        Ausgewiesene Flugebiete für Nicht Vereinsmitglieder müssten her.
        Über eingetragenen Modellflugplätzen ist sowieso Überflugverbot für die bemannte Luftfahrt (Ausnahmen Rettunghelis im Einsatz, oder anderer bemannter Luftverkehr bei einer festgelegten Sicherheitshöhe, die für Multikopter und andere Modellflugzeuge unerreichbar ist)..ist das denn sooo schwer ?

      • 17. August 2017 at 0:44
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        Dazu passend das Buch „Alte-Säcke-Politik“ 😉 .

  • 4. April 2017 at 11:05
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    Ich habe grade mit der Bezirksregierung telefoniert (NRW) … im aktuell vorliegenden Entwurf steht eine max. Flughöhe von 50 m offenbar angegeben. Eine Unterscheidung Gewerbe und Privat wird nicht vorgenommen.

    Ausnahmen in begründeten Ausnahmen

    • 4. April 2017 at 11:36
      Permalink

      Ich fürchte der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bei der Bezirksregierung war da nicht so gut informiert. Ich denke nicht das NRW einen Sonderweg geht. Von einer 50m Regelung war im gesammten Gesetzgebungsprozess bisher nicht die Rede. 30m wird die Grenze für legale FPV Flüge. Den genauen Stand findest Du jeweils auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html

      Für fundierte Auskünfte zu Luftfahrtfragen kann ich Dir auch einen Anruf der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde empfehlen. Dort werden zum Beispiel Ausfstiegsgenehmigungen erteilt.

  • 28. März 2017 at 11:18
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    Wenn man sich die neue Drohnen-Verordnung 2017 so anschaut, dann ist es in Deutschland jetzt fast unmöglich eine Drohne ohne Rechtsverstoß einzusetzen. Man muß entweder sehr weit aufs Land fahren und hoffen, das man nicht über ein Naturschutzgebiet fliegt oder man setzt der Kamera Scheuklappen auf, um nicht belastendes Filmmaterial doch noch am Bildrand einzufangen. Falls dann doch was passiert greift die Haftpflicht nicht, weil man aus versehen bei einem 360° Flug ein Gebäude gefilmt hat, von dem man keine Genehmigung des Architekten eingeholt hatte… Was ein Wahnsinn!!! Also mein Interesse an einer Drohne für private Zwecke ist jetzt gleich Null. Was hier wieder einmal für ein bürokratisches Monster geschaffen wurde. Einige Verordnungen sind ja nachvollziehbar, aber gerade was das Filmen von Gebäuden, Personen (Persönlichkeitsrecht) angeht ist doch wirklich albern, wenn man das Filmmaterial nur zu privaten Zwecken verwendet!

    • 28. März 2017 at 11:34
      Permalink

      Hallo Beo, ich glaube Du solltest Die Verordnung noch einmal genau lesen denn:

      – Dort steht zum Thema Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit gar nichts drin, hier wird sich durch die Drohnenverordnung überhaupt nichts ändern. Lediglich das Überfliegen von Wohngrundstücken ist darin neu geregelt gerade um in diesem Fall mehr Rechtssicherheit zu schaffen und nicht die komplizierten Persönlichkeitsrechte beurteilen zu müssen.
      – Auch kannst Du nie Deinen Versicherungsschutz verlieren weil Du etwas filmst, was Du nicht hättest filmen dürfen. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, die muss einen mit dem Luftfahrzeug verursachten Schaden IMMER zahlen. Die Versicherungsgesellschaft kann allenfalls versuchen den Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen wenn dieser den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Ein Versehen fürt ganz sicher nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.

  • 16. März 2017 at 11:59
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    Da hier der gesamte (Modell-)Flugbetrieb einheitlich geregelt wird, und es keine „Sonderlösung“ für „Drohnen“ geben wird, halte ich die Änderung für gerechtfertigt.
    Eine Modellflugversicherung war schon immer Pflicht, und zwar unabhängig von Gewicht oder Modelltyp!
    Bedenklich finde das Thema „Überflugserlaubnis vom Grundstückseigentümer“. Also fliegt demnächst auch keine 737 von AirBerlin mehr über meinen Rasen, wenn ich es nicht Erlaubt habe? Falls doch – was soll die Ungleichbehandlung?
    Wo ist das Problem? Fotos vom Nachbarn darf ich ohne seine Zustimmung weder mit der Drohne, noch mit dem Fotoapparat in der Hand machen – Recht am eigenen Bild – egal womit das Bild gemacht wird – gibt’s schon!
    Wenn ich über seinem Grundstück abstürze und seine Gartenlaube beschädige, zahlt meine Versicherung (s. oben) – gibt’s schon!
    Wenn mein Verbrenner-Racer ihn beim Sonnenbaden stört, weil er zu laut ist, greifen ebenfalls bereits bestehende Gesetzt und Verordnungen.
    Und noch was – die 100m-Grenze: Wie soll ich die einhalten, wenn ich sie nicht messen kann? Da dort oben keine Linie am Himmel ist, kann ich die Höhe nur schätzen, und somit maximal fahrlässig gehandelt haben, wenn sie überschreite. Das war aber auch immer schon so.

    Solange das Gesetz dazu dient, gegen Verstöße eine rechtliche Handhabe zu bekommen, ist alles gut.
    Wenn aber jeder verkappte Blockwart nun meint, er müsse auf den Millimeter oder das Gramm genau messen, wie hoch oder wie schwer der Flieger ist, dann geht das in die Hose.

    • 16. März 2017 at 12:18
      Permalink

      Der Aktuelle Stand hierzu ist allerdings lt. Beschluss des Bundesrates vom 10.03. das es schon einen Unterschied zwischen Multicoptern (vulg. Drohnen) und anderen Modellflugzeugen geben soll.

      Nach Maßgabe des Bundesrates ist die inzwischen vom Bundestag beschlossene „Drohnen Verordnung“, ein Gesetz ist jetzt nicht mehr vorgesehen, vor Inkrafttreten noch so nachzubessern, dass die zum Zeitpunkt dieses Artikels und zwischenzeitlich gestrichene Ausnahmegenehmigung, mit Einweisung auch höher als 100m zu fliegen, nur für Modellflugzeuge und nicht für Multikopter wieder in die Regelung aufzunehmen ist.

      In der Gesammten Verordnung geht es übrigens ausschließlich um Unbemannte Luftfahrzeuge. Die „737 von Air Berlin“ ist also nicht betroffen.

  • 15. März 2017 at 20:30
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    Ich verstehe das ja mit den ganzen Kennzeichnungen und den Gewicht. Aber ich fliege auch oft mal über unser Dorf. Ich finde das man das auch zulassen kann wenn man etwas höher fliegt so um die 50 Meter, denn wenn das wenn stört weis ich auch nicht mehr. Ausserdem finde ich es schwachsinnig wie manche leute Ticken. Als ich mit einen Kumpel mal fliegen war, das war so 500 Meter vom Dorf entfernt auf einen Feldweg kam ein Spaziergänger vorbei und hat mich angepflaumt was da nicht alles passieren kann. Das ist für mich sowas von Sinnlos.

  • 11. März 2017 at 18:31
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    @Uwe
    Versicherung sollte nicht, sie ist schon Pflicht.

  • 10. Februar 2017 at 19:28
    Permalink

    Es gibt bereits eine gültige Luftfahrtsverordnung, sowie das Datenschutzgesetzt.
    Angewendet reichen diese beiden schon jetzt vollkommen aus.
    Diejenigen, die sich jetzt nicht daran halten. Kümmern sich auch um schärfere Gesetze einen dreck.

    Versicherungspflicht ist völlig ok, genauso wie markierung des Luftfahrzeuges.
    Es geht hierbei ausserdem nicht nur um Drohnen, sondern vielmehr um den gesamten Luftverkehr ( Modellflugzeuge Segel und Motor inclusive)

  • 23. Januar 2017 at 19:51
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    Einiges ist Ok – Versicherung sollte Pflicht werden. Aber alle 5 Jahre neuen ,, Schein“ machen ist doch eiskalte Abzocke. Wer 5 Jahre Drohnen fliegt wird sehr wahrscheinlich damit umgehen können, und wenn er die ,, Gesetze !! “ nicht einhält wird er bestimmt mehr als 1 x erwischt worden sein. Gibt genug Idioten ( Flieger und angeblich Betroffene ) die sich Fehlverhalten oder schwachsinnige Vorwürfe abgeben, nicht jede Drohne hat eine Cam, und nicht jede Drohne filmt ,, Schlafzimmer“. Nur wenn mit Cam geflogen wird zb: in freier Landschaft kommen oft die , die sich über jeden Pupps aufregen – und fragen ob man nicht mal ihr Haus oä. filmen oder fotografieren kann. Sagste ja biste erstmal Kumpel , sagste nein müssen die selber eine Drohne kaufen, und schon sind die selbst die , über die sich aufgeregt wird. Kennzeichnung sehe ich auch noch ein. Sollte jeder im eigenen Interesse machen, die guten Drohnen kosten ja einiges, Gewichtsbeschränkung ist auch ok. Aber viele andere Bestimmungen dürften daneben sein. Aber wie unsere Regierenden inzwischen gepolt sind, voll neben der Realität – werden in Deutschland wieder ,,Beklopptengesetze“ beschlossen ohne das die, darüber beschließen, überhaupt wissen über was die abstimmen. Die bringen bestimmt demnächst auch noch raus welche Farbe der Stuhlgang morgens haben muss, ansonsten musste Starfstuhlgangssteuer bezahlen.

  • 19. Januar 2017 at 13:05
    Permalink

    Anmerkung der Cloud38 Redaktion: Seit 18.01.2017 wird erneut intensiv über den in unserem obenstehenden Artikel vom 18.11.2016 thematisierten Referentenentwurf zur Luftverkehrsordnung diskutiert. Gemäß eines Vorstoßes, der angeblich aus dem Verteidigungsministerium kommt, soll der Kenntinsnachweis nun doch nicht mehr ausreichen um ausßerhalb von Fluggeländen mit einer Aufstiegserlaubnis in mehr als 100m Höhe zu fliegen. Als Argument werden wohl notwendige Tiefflüge der Bundeswehr aufgeführt. Die Modellfliegerverbände sehen also erneut Ihr Hobby in Gefahr. Siehe http://www.pro-modellflug.de zur Zeit gibt es jedoch wenig tragfähige Informationen darüber was tatsächlich geplant ist, wir werden berichten, sobald es nachprüfbare Informationen gibt.

  • 19. Januar 2017 at 10:19
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    Die Gesetzgebung ansich ist schon korrekt, aber dann sollten diese Drohnen auch schon vor dem Kauf im Geschäft gekennzeichnet werden. Nicht jeder weiß was auf ihn zukommt, wenn er sich eine Drohne anschafft und meint er könnte damit machen was er will.

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