Gesetzentwurf zum „Drohnen Gesetz“

Wir merken es deutlich an den Zugriffszahlen und an Fragen von Lesern und Kunden in unserem Ladengeschäft in Braunschweig. Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ ist in aller Munde. Da die letzte Veröffentlichung auf Cloud38 schon ein paar Wochen alt ist möchten wir hier einmal kurz Zusammenfassen, was die wichtigsten Regelungen aus dem gestern in den Bundestag eingebrachten Entwurf für eine Drohnen-Verordnung sind. Übrigens es handelt sich hierbei immer noch nicht um ein geltendes Gesetz bzw. eine geltende Verordnung, sondern um einen Entwurf. Anders als ein Gesetz das verabschiedet werden muss ist das Verfahren nach dem eine Verordnung in Kraft tritt jedoch vereinfacht. Die Verordnung kann daher deutlich schneller in Kraft treten. Geplant ist dies nach unserer Kenntnis für Mai 2017.

Wesentliche Regelungen der geplanten Verordnung:

  1. Kennzeichnungspflicht: Alle Modellfugzeuge also auch private Drohnen die mehr als 250 g wiegen müssen künftig mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette.
  2. Kenntnisnachweis: Ab einem Abfluggewicht von 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis (im Vorfeld oft als Drohnen Führerschein bezeichnet) erforderlich. Neben Inhabern einer gültigen Pilotenlizenz kann diese Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt werden. Dies soll auch online  und ab einem Alter von 16 Jahren möglich sein. Außerdem sollen Luftsportvereine eine solche Bescheinigung nach Einweisung ab einem Mindestalter von 14 Jahren ebenfalls ausstellen können. Die Bescheinigungen sollen 5 Jahre gültig sein. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  3. Erlaubnisfreiheit: Unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg  sollen künftig nicht nur private, sondern auch komerziell genutzte Modellflugzeuge bzw. UAVs erlaubnisfrei betrieben werden dürfen.
  4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg  ist wie schon bisher und für den Betrieb bei Nacht ist künftig eine Erlaubnis durch die Landes-Luftfahrtbehörden erforderlich.
  5. Drohnen Gesetz Dobrinth

    Für solche Video Drohnen gelten künftig verschärfte Regeln.

    Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite besteht zwar schon bisher, wird aber jetzt nochmals explizit aufgeführt. Außerdem ist der Betrieb grundsätzlich verboten, in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    über bestimmten Verkehrswegen; in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen), über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu

  6. Ausnahmeregelungen: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den unter 5. genannten Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
  7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
  8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mit Hilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
  9. Flughöhenbeschränkung: Anders als im Referentenentwurf aus dem Herbst 2016 sieht der aktuelle Gesetzesentwurf nun eine Flughöhenbeschränkung auf 100 Meter über Grund vor. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.

Die nun vorgelegte Verordnung entspricht also in weiten Teilen dem bereits im Herbst vorgelegten Referentenentwurf.

Eine heftige Debatte unter Modellfliegern entspinnt sich gerade um die nun wieder aufgenommene Flughöhenbeschränkung auf 100 m über Grund, außerhalb von Modellflugplätzen.

Wir sind gespannt wie unsere Leser das sehen. Sind 100 m für Wildflieger ausreichend, oder ist der Modellsport in ernster Gefahr? Wir freuen uns auf Eure Kommentare

 

4 thoughts on “Gesetzentwurf zum „Drohnen Gesetz“

  • 6. Mai 2017 at 20:31
    Permalink

    Ich frage mich, wie der Betreiber eines ferngesteuerten Fluggeräts ohne Messtechnik erkennen soll, wann er die maximal zulässige Flughöhe von 100 Metern erreicht hat? Entfernungen abzuschätzen ist ja schon auf dem Boden nicht immer einfach. Aber in der Luft, so ganz ohne Bezugspunkte? Kommt jetzt auch noch die telemetrische Höhenmesser-Pflicht?
    Zur oben gestellten Frage, ob 100 m für Wildflieger ausreichend sind, würde ich sagen: es kommt darauf an. Für das 80 cm Modell sicherlich, aber für den 5 m Thermiksegler auf keinen Fall.

  • 26. Januar 2017 at 11:59
    Permalink

    wenn man die entwürfe so liest könnte es einem in den sinn kommen das jeden tag unzählige drohnen vom himmel fallen.
    da wird es zeit ein gesetz einzubringen das jeder der auf die strasse geht einen helm aufsetzt.
    des weiteren würde mich mal intersieren wer diese leute sind, die sich anmasen drohnen führerscheine auszustellen und welche böhrde diesen personen das recht hierfür eingeräumt hat. ich konstruiere und baue seit 40 jahren flugmodelle aller art, darunter auch drohnen.
    meine meinung ist hier steht wieder eine große abzocke an, des weiteren will unsere regierung von viel wichtigeren problemen abzulenken.
    ich hoffe alle modellflieger gehen richtig auf die barrikaden gegen herrn dobrintd sowie frau ursula von der layen da diese politiker von unseren hobby keine ahnung haben.
    mfg uli

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