Rechtliche Vorgaben – Video Drohnen
ACHUNG Die Informationen in diesem Artikel geben den Stand von März 2016 wieder. Aktuellere Informationen finden Sich im Artikel Die neue Luftverkehrsordung 2017 |
Kamera-Drohnen sind der Mega-Trend des Jahres 2016. Bevor es in die Luft geht, sind jedoch einige gesetzliche Bestimmungen zu beachten, damit der Traum vom Familien-Video aus der Luft nicht in einem „Bösen-Erwachen“ endet. Wir haben deshalb in diesem Artikel die wichtigsten Punkte die es zu beachten gilt in wenigen einfachen Punkten zusammengefasst. Auf Sonderfälle wie FPV und Gewerbliche Nutzung gehen wir der Einfachheit halber hier nicht ein.
Diese Liste gilt ausdrücklich für rein privat betriebene Foto und Videodrohnen mit einem Abfluggewicht von unter 5 kg.
- Haftpflicht Versicherung – Der Steuerer der Drohne muss über eine Haftpflicht Versicherung verfügen, die Schäden die aus dem Betrieb der Drohne entstehen können abdeckt. Eine solche Versicherung kann für Drohnen bis 1.000 g im Rahmen einer DMFV Probemitgliedschaft für 3 Monate sogar kostenlos erlangt werden.
- Erlaubnis vom Grundbesitzer – Der Besitzer des Grundstückes von dem die Drohne aus gestartet wird muss seine Erlaubnis dafür erteilt haben. Bei einem Start aus dem eigenen Garten ist dies unproblematisch. Überall sonst muss man fragen.
- Steuerung im Sichtflug – Der Steuerer muss sein Fluggerät stets mit eigenen Augen sehen und in die Steuerung eingreifen können. Eine Erweiterung des Flugbereiches mittels Hilfsmitteln wie z.B. einer Videobrille ist nicht zulässig bzw. ist an weitergehende Anforderungen geknüpft. Weiter und höher als ca. 100 m sollte man nicht fliegen, bei einem kleinen Multicopter ist bereits in dieser Entfernung die Lage nicht mehr deutlich zu erkennen.
- Kein Flug über Menschenansammlungen – Der Flug über Menschenansammlugen ist verboten, aus Sicherheitsgründen sollten aber grundsätzlich weder Menschen noch Tiere überflogen werden.
- Keine kommerzielle Nutzung der Bilder – Die hier veröffentlichten Punkte geben nur die Regeln für rein private Flüge, Stichwort: Familienvideo und Fotoalbum, wieder. Bereits eine Werbeanzeige auf der privaten Homepage auf der die Bilder veröffentlicht werden kann u.U. eine kommerzielle Nutzung sein.
- Wahrung von Persönlichkeitsrechten – Die erhöhte Position der Drohne darf nicht dazu genutzt werden Einblicke zu erlangen, die einer Person am Boden verwährt sind. Zur Sicherheit sollten nur Personen geflilmt werden, die damit einverstanden sind.
- Nur im unkontrollierten Luftraum fliegen – Flughäfen und Sportflugplätze und deren Umgebung sind meist kontrollierter Luftraum. Hiervon sollte man sich also fernhalten, auch wenn die meisten modernen Video Drohnen für den Privatgebrauch hier von sich aus gar nicht mehr abheben sollten.
Wer diese Punkte beachtet, ist mit einer kleinen Video Drohne wie der Parrot Bebop auf der sicheren Seite.
Stand der Angaben ist der 15.03.2016.
Oje, schon in der Headline so ein Schnitzer. Mit Korrekturlesen wäre das nicht passiert.
Vielleicht sollte sich der Verfasser dieser „Rechnliche“ Vorgaben grammatisch auf den aktuellen Stand der Deutschen Rechtschreibung bringen, bevor er die Bedeutung von „sollte“ und „muss“ benutzt, ohne seine Bedeutung zu respektieren.
Soll = kann, muss nicht
Muss = absolut, ohne Auswahl zwingend
Soviel zu „Vorgaben“ die man halten kann wie man will, aber nicht muss.
Erstmal vielen Dank für den Hinweis auf den Tippfehler in der Überschrift, manchmal ist es schon erstaunlich wie viele Leute einen Text lesen können ohne dass der Fehler auffällt. Wir haben ihn natürlich sofort korrigiert.
Nicht anschließen können wir uns allerdings der Meinung Soll und Muss sei hier in falscher Bedeutung verwendet.
Ganz bewusst haben wir alle gesetzlichen Bestimmungen die ohne Wenn und Aber eingehalten werden müssen, mit einem „Muss“ versehen und Empfehlungen die sich aus Überlegungen der Sicherheit herleiten, oder ein rechtssicheres Verhalten auch ohne genaue Betrachtung des Einzelfalls ermöglichen sollen, mit „Soll“.
Ein Beispiel: Eine zweifelsfreie Beurteilung ob der Start eines Modellflugzeuges, nichts weiter ist eine private Videodrohne im Sinne des Luftrechtes, an einer bestimmten Stelle außerhalb eines Modellflugplatzes zulässig ist, und wie hoch, bei Einhaltung der Sichtflugregeln geflogen werden darf, ist nur mit einem Blick in eine aktuelle ICAO Karte unter Hinzuziehung der NOTAM möglich. Dies ist jedoch für einen Laien, ja sogar für die meisten Modellflieger nicht verständlich. Deshalb haben wir uns entschieden die Empfehlung auszusprechen nicht in der „Nähe“ von Flugplätzen zu fliegen. Die Benutzung von Soll geschah also im vollen Bewußtsein der Bedeutung und absichtlich.
Allerdings müssen wir einräumen, dass das VERBOT im kontrollierten Luftraum zu fliegen nicht ganz einwandfrei zum Ausdruck kam. Wir haben Ihre Kritik deshalb zum Anlass genommen den Punkt 7. neu zu formulieren.